Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)


Beitragspflicht

Wenn Sie in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen Sie von Ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV leisten. Gleichzeitig wird auch Ihr Arbeitgeber beitragspflichtig. Ebenfalls Beiträge bezahlen müssen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige mit Wohnsitz in der Schweiz.

Arbeitnehmende

  • Alle erwerbstätigen Personen: Die Beitragspflicht beginnt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs.
  • Verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen: Ihr Beitrag gilt als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die AHV entrichtet. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehepartners mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.

Selbständigerwerbende

Als selbständigerwerbende Person rechnen Sie direkt mit der Ausgleichskasse ab. Grundlage der Beiträge bildet das Einkommen gemäss Veranlagung der direkten Bundessteuer. Die Mitarbeitenden der AK71 prüfen, ob im Sinne der AHV eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben ist.

Bitte beachen Sie, dass Sie nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert sind. Die berufliche Vorsorge ist für Sie freiwillig.

Nichterwerbstätige

Alle nichterwerbstätigen Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, bezahlen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV. Diese Pflicht endet, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben.

Sind Sie nichterwerbstätig, älter als 58 Jahre und waren zuletzt bei einem unserer Mitgliedunternehmen tätig? Dann ist das Team der AK71 für Ihre Anliegen zuständig.

Für die Berechnung der Beiträge von Nichterwerbstätigen gelten Ersatzeinkommen und Vermögen.