Die wichtigsten Begriffe und Abkürzungen kurz erklärt. Für die bessere Lesbarkeit wurde teilweise nur die männliche Form gewählt. Die weibliche Form ist aber immer mitgemeint. Die AK71 übernimmt keine Haftung für Inhalt und Vollständigkeit des Glossars. Falls Sie Fragen zu einem Thema haben, empfehlen wir Ihnen, uns telefonisch zu kontaktieren.
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Begriff | Erklärung |
Adoptionsentschädigung | Personen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 (vorbehältlich Besitzstand). |
Äquivalenzprinzip | Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, z.B. bei der Festsetzung von Gebühren. |
AHV-Nummer (Versichertennummer) | Seit 1. Juli 2008 wird in der AHV (wie auch in der IV und EO) eine 13-stellige Versichertennummer eingesetzt. Die Nummer ist völlig anonym und genügt den geltenden Anforderungen des Datenschutzes. Sie wird nur einmal vergeben und ändert auch z.B. bei einem Namenswechsel durch Heirat nicht. |
AHV/IV-Kommission | Die Eidg. AHV/IV-Kommission ist die beratende Kommission des Bundesrats in Fragen der Alters- und Hinterlassenversicherung und der Invalidenversicherung. Ihr gehören Vertreter und Vertreterinnen der Versicherten, der Schweizer Wirtschaftsverbände, der Versicherungseinrichtungen, des Bundes und der Kantone an. |
Akontobeiträge | Während des Jahres entrichten die Arbeitgeber anstelle der genauen Beiträge lediglich Akontobeiträge aufgrund einer provisorisch definierten Gesamtjahreslohnsumme. Die genauen Beiträge werden direkt nach Ablauf des Kalenderjahres aufgrund der Lohnabrechnung ermittelt und – unter Anrechnung der erhobenen Akontobeiträge – in Rechnung gestellt. Gleiches gilt auch für die Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen |
Alimente | Alimente sind Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder rechtlich (tatsächlich) getrennten Ehepartner inkl. Anteil für (minderjährige) Kinder. Sie können vom Leistenden steuerlich in Abzug gebracht werden, sind hingegen vom Empfänger als Einkommen zu versteuern. Dies gilt aber nicht für einmalige Kapitalleistungen, die nicht zu versteuern sind und demzufolge auch nicht abgezogen werden können. |
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) | Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem. Ausgerichtet werden hauptsächlich zwei Renten: Eine für Pensionierte, die andere für Hinterlassene. Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente will verhindern, dass im Todesfall eines Elternteils oder Ehegatten keine finanzielle Notlage entsteht. |
Altersguthaben | Das Guthaben einer versicherten Person, das der Finanzierung ihrer Vorsorgeleistung dient. Das Altersguthaben besteht aus der Summe der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen inkl. Zinsen, den Altersgutschriften inkl. Zinsen sowie freiwilligen Einkäufen inkl. Zinsen. |
Altersgutschrift | Der jährlich dem Altersguthaben einer versicherten Person gutgeschriebene Betrag. Die Ansätze werden in Prozent des koordinierten Jahreslohnes festgesetzt und hängen vom Alter der versicherten Person ab. |
Altersrente | Die Altersrente ist die wichtigste Leistung der AHV. Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das Referenzalter erreicht haben. Zudem müssen die Personen während mindestens eines Jahres Beiträge an die AHV geleistet haben. Die Altersrente wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet. Die Höhe der Altersrente hängt von den geleisteten Beiträgen ab. Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des Referenzalters folgt. Er erlischt erst am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt. |
Anrechenbare Beitragszeit | Grundlage für die Berechnung einer AHV-/IV-Rente |
Anrechnungsprinzip | Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung. |
Anschlusskontrolle | Die Ausgleichskasse muss überprüfen, ob ein Arbeitgeber, der der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftigt, einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. |
Anschlusspflicht | Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich für seine der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellten Arbeitnehmer einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. |
Anschlussvertrag | Anschlussvereinbarung an die BVG-Vorsorgeeinrichtung |
Anwendbares Recht | Parteien bzw. Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz unterstehen grundsätzlich dem schweizerischen Recht. Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Verträgen/Vereinbarungen sind i. d. R. Schweizer Gerichte zuständig. |
Arbeitgebende | Gegenstück zum Arbeitnehmenden: Wirkt gemäss AHV-Gesetz bei der Durchführung der AHV aktiv mit, insbesondere rechnet er mit seiner Ausgleichskasse über die ausgerichteten Löhne ab und zahlt die entsprechenden Beiträge regelmässig ein. |
Arbeitgeberbeitragsreserven | Arbeitgeber können innerhalb ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Beitragsreserve für kommende Jahre bilden. Einzahlungen als Arbeitgeberbeitragsreserve werden vom Arbeitgeber als steuerbegünstigter Aufwand verbucht. Die Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen den drei- bis fünffachen Betrag des gemäss Reglement des Vorsorgewerks geschuldeten jährlichen Arbeitgeberbeitrags nicht übersteigen. |
Arbeitgeberkontrolle (AGK) | Die AHV-Gesetzgebung schreibt vor, dass die Ausgleichskassen die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren haben. Damit sind die Abrechnungen hinsichtlich AHV/IV/EO und ALV gemeint. Die Arbeitgeberkontrolle dient in erster Line als Schutz der Arbeitnehmenden, der Korrektur von fehlerhaften Abrechnungen und der Beratung von Arbeitgebenden. |
Arbeitnehmende | Gegenstück zum Arbeitgebenden: Lohnempfänger, unselbständig erwerbstätige Person, Angestellter |
Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) | Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind (gewisse internationale Organisationen, Vertretungen ausländischer Staaten wie Botschaften und Konsulate) bezahlen ihre Beiträge selbst. Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber schulden die Beiträge analog zu einem Arbeitgeber (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Hinzu kommen noch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und Verwaltungskosten. |
Arbeitslosenentschädigung (ALE) | Ersatzzahlungen der Arbeitslosenversicherung für Personen ohne Arbeitsstelle. |
Arbeitslosenkasse (ALK) | Die Arbeitslosenkasse übernimmt folgende Leistungen: Arbeitslosenentschädigung, Insolvenzentschädigung, Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetterentschädigung. |
Arbeitslosenversicherung (ALV) | Versicherung, die bei ganzer oder teilweiser Erwerbslosigkeit den Erwerbsausfall teilweise deckt. |
Auffangeinrichtung | Arbeitgeber müssen sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Tun sie dies nicht, werden sie zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen. So kann das Obligatorium in der beruflichen Vorsorge durchgesetzt werden. Darüber hinaus versichert die Auffangeinrichtung Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, die nicht von der obligatorischen 2. Säule erfasst werden, sich aber freiwillig versichern möchten. Der Auffangeinrichtung müssen auch die Austrittsleistungen von Personen überwiesen werden, welche aus einer Vorsorgeeinrichtung austreten und dieser nicht mitteilen, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung überwiesen werden muss. |
Aufschiebende Wirkung | Die aufschiebende Wirkung ist ein Begriff des Verwaltungsrechts. Er beschreibt eine mögliche Folge der Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung. |
Aufwertungsfaktor bei der Berechnung der AHV/IV-Rente | Da Erwerbseinkommen aus Jahren mit tieferem Lohnniveau stammen können, werden die Erwerbseinkommen auf das aktuelle Niveau aufgewertet. Dieser Faktor gleicht damit die Inflation aus. Der massgebende Aufwertungsfaktor hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die leistungsberechtigte Person den ersten anrechenbaren AHV-Beitrag entrichtet hat und wie sich das Einkommen aktuell entwickelt. |
Ausbildungszulagen (AZ) | Finanzieller Beitrag zu den Lebenshaltungskosten von Kindern, geschuldet aufgrund kantonalrechtlicher Gesetzgebungen. Die Ausbildungszulage ist normalerweise an ein Arbeitsverhältnis gebunden und wird durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. In diesem Sinne ist sie weder Lohnbestandteil noch AHV-pflichtig.Die Ausbildungszulagen werden während der Dauer einer anerkannten Ausbildung eines Jugendlichen über das 15. bzw. 16. Altersjahr und längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr gewährt. |
Ausgleichsfonds der AHV | Dem Ausgleichfonds werden alle Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, der Beitrag des Bundes und die Zinsen gutgeschrieben und alle Leistungen belastet. Der Ausgleichsfonds darf nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken. Der AHV-Fonds soll kurzfristige Einnahmeschwankungen ausgleichen, die beim Umlageverfahren aufgrund der wirtschaftlichen Lage entstehen können. Übersteigen die jährlichen Auszahlungen der AHV die Einnahmen während dieses Jahres, können dank dem Ausgleichsfonds die Leistungen dennoch weiter erbracht werden. Die Invalidenversicherung IV und die Erwerbsersatzordnung haben je einen eigenen Ausgleichsfonds. |
Ausgleichskassen (AK) | Dezentrales Organ der AHV, das die Verwaltungsaufgaben der AHV übernimmt. Es gibt kantonale Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen, die für Betriebe bestimmter Branchen gegründet wurden. Zudem führt der Bund zwei Ausgleichskassen: Die Eidgenössische Ausgleichskasse für das Bundespersonal und die Schweizerische Ausgleichskasse, die für die freiwillige AHV sowie für alle Versicherten im Ausland zuständig ist. |
Auslandschweizer | Jeder Schweizer Bürger, wo immer er auch lebt, hat Anspruch auf eine schweizerische Altersrente, wenn während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet wurden. Während die AHV-Beiträge für die Bewohner der Schweiz obligatorisch sind, können sich Auslandschweizer grundsätzlich nur freiwillig anmelden. Durch diese freiwillige Versicherung soll vermieden werden, dass Auslandschweizer im Versicherungsfall gar keine Rente oder ausschliesslich aufgrund der in der obligatorischen Versicherung zurückgelegten Beitragsjahre Renten erhalten. |
Austrittsleistung | Die Austrittsleistung (auch Freizügigkeitsleistung) entspricht dem bis am Austrittsdatum erworbenen Altersguthaben. Beim Antritt einer neuen Anstellung ist das Guthaben auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu übertragen. Wird keine neue Stelle angetreten, so ist das Guthaben auf eine Freizügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu übertragen. In gewissen Fällen ist eine Barauszahlung der Austrittsleistung an den Versicherten möglich. |
Auszug aus dem individuellen Konto | Auf dem individuellen Konto (IK) sind sämtliche Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften ersichtlich. Diese Daten bilden die Berechnungsgrundlage einer AHV- oder IV-Rente und können von der versicherten Person bei deren Ausgleichskasse angefordert werden. |
Begriff | Erklärung |
Barauszahlung | Bei endgültigem Verlassen der Schweiz, der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz und bei Geringfügigkeit kann die Austrittsleistung bar bezogen werden. Seit 1. Juni 2007 können Versicherte die Barauszahlung im Umfang des obligatorischen Altersguthabens nicht mehr verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder EFTA für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind. Ist die austretende versicherte Person verheiratet, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte der Barauszahlung schriftlich zustimmt. |
Beitragsabrechnung | Beleg zur Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Grundlage der Beitragsabrechnung bildet die durch die Unternehmen gemeldete Gesamtlohnsumme. |
Beitragsbefreiung | Die versicherte Person wird je nach Invaliditätsgrad von den BVG-Beitragszahlungen befreit. |
Beitragsdauer | Die Beitragsdauer ist zusammen mit dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen das entscheidende Element für die Berechnung der Altersrente. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. |
Beitragslücken | Wer nicht in jedem Jahr zwischen dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und dem 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters Beiträge bezahlt hat oder einen Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften hat, weist Beitragslücken auf. Beitragslücken können ganz oder teilweise mit den so genannten Jugendjahren aufgefüllt werden. Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer lebenslangen Kürzung der Versicherungsleistungen. |
Beitragsprimat | Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen werden auf der Grundlage des vorhandenen Altersguthabens festgesetzt. Sie hängen somit von den bezahlten Beiträgen, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und den Einkäufen ab, jeweils inklusive Verzinsung. Die meisten Vorsorgeeinrichtungen werden im Beitragsprimat geführt. |
Beitragssatz | Der Beitrag an die AHV wird hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Wer nicht erwerbstätig ist, bezahlt einen Beitrag, der sich nach der Höhe des Vermögens und/oder des Renteneinkommens richtet. |
Berufsunfallversicherung (BUV) | Schweizer Unternehmen müssen ihre Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern. Die BUV ist für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch, auch für Heimarbeitende, Lernende, Praktikanten, Volontäre und für Personen, die in Ausbildungs- oder Invalidenwerkstätten arbeiten. Die Prämien leisten die Arbeitgebenden. Die Versicherungspflicht gilt für alle abhängig Beschäftigten, also auch für die Gründer von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), die als Arbeitnehmende angesehen werden. Die Unfallversicherung kann über die Suva oder bei einer kollektiven UVG-Unfallversicherung abgeschlossen werden. |
Besitzstandswahrung | Werden für bestimmte Versichertengruppen die bisherigen Leistungen garantiert, spricht man von Besitzstandswahrung. |
Betreuungsentschädigung (BU) | Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von maximal vierzehn Wochen, für welchen ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung der EO besteht. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 (vorbehältlich Besitzstand). |
Betreuungsgutschriften | Fiktive Einkommen, die auf Antrag einer versicherten Person ihrem Individuellen Konto gutgeschrieben werden. Dies gilt für jedes Jahr, in dem nahe Verwandte betreut werden, die eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades der AHV, IV, UV oder der Militärversicherung beziehen. |
Bezüger von Familienzulagen | Personen, die Kinder haben und Familienzulagen beziehen möchten, müssen einen Antrag stellen. Die Anspruchsberechtigten von Familienzulagen sind insbesondere dazu verpflichtet, der Familienausgleichskasse (FAK) jede Änderungen ihrer persönlichen oder beruflichen Situation, die sich auf den Anspruch auf Familienzulagen auswirken könnte, zu melden. Änderungen, welche die Situation der Kinder betreffen, müssen der FAK ebenfalls weitergeleitet werden. Kommt die anspruchsberechtigte Person dieser Verpflichtung nicht nach und werden Leistungen zu Unrecht bezogen, müssen sie zurückerstattet werden. |
Branchenüblicher Lohn | Einkommen, welche Beschäftigte mit ihrer Tätigkeit und ihrer Qualifikation üblicherweise in ihrer Branche verdienen. |
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) | Das BSV kontrolliert die Arbeit der Durchführungsorgane. Es bereitet die laufende Anpassung der Gesetze an die geänderte gesellschaftliche Realität vor. |
BVG | Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge |
BVG-Altersrente | Mit Erreichen des Rücktrittsalters hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. |
BVG-Ehegattenrente | Beim Tod einer versicherten Person hat der überlebende Ehegatte oder allenfalls auch der anspruchsberechtigte Lebenspartner unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die Auszahlung einer Rente. |
BVG-Invalidenkinderrente | Anspruch auf Invalidenkinderrenten haben Bezüger einer Invalidenrente. Die Alterslimitierung ist reglementsabhängig. |
BVG-Invalidenrente | Sie werden nur dann ausgerichtet, wenn Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht im erwünschten Ausmass erfolgreich waren. |
BVG-Waisenrente | Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person oder eines Rentenbezügers haben Anspruch auf eine Waisenrente. Die Alterslimitierung ist reglementsabhängig. |
BVV2 | Zweite vom Bundesrat erlassene Verordnung zum BVG |
Begriff | Erklärung |
Deckungsgrad | Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung entspricht dem Verhältnis ihrer Verpflichtungen (siehe auch: Vorsorgekapital) zum Vorsorgevermögen. Sind die Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung höher als ihr Vermögen, so befindet sich die Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung und muss saniert werden. |
Deckungskapital | Gesamte Verpflichtungen gegenüber den Versicherten, d.h. die Summe aus dem Vorsorgekapital und die technischen Rückstellungen für Aktivversicherte und Rentenberechtigte. |
Degressive Beitragsskala | Der Beitrag der Selbständigerwerbenden beträgt maximal 8,1 % des Einkommens. |
Demografieprozent | Seit 1999 wird ein MWST-Prozentpunkt für die Finanzierung des Altersaufbaus der AHV verwendet. Der Ertrag dieses MWST-Prozents fliesst an die AHV und an den Bund zur Finanzierung der demografiebedingten Zunahme des Bundesbeitrags an die AHV. |
Destinatär | Begriff für männliche und weibliche Aktivversicherte sowie Rentner. |
Diversifikation | Begriff für die breite Streuung von Anlagen, um das Risiko von Verlusten zu verringern. |
Drei-Säulen-System | Die Schweizerische Altersvorsorge besteht aus drei Säulen: Die für alle Einwohner obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, die für die meisten Erwerbstätigen obligatorischen beruflichen Vorsorge BV und der freiwilligen, steuerlich begünstigten Selbstvorsorge für Erwerbstätige. Reichen die Einkünfte im Rentenalter oder bei Invalidität zur Existenzsicherung nicht aus, wird die ausgewiesene Einkommenslücke durch die Ergänzungsleistungen EL gedeckt. |
Begriff | Erklärung |
Einkauf | Versicherte haben die Möglichkeit, durch zusätzliche Beiträge Lücken in der beruflichen Vorsorge zu schliessen. Auf diese Weise haben sie Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Der maximal mögliche Einkauf bestimmt sich ebenfalls nach dem jeweiligen Reglement und bemisst sich nach den reglementarisch höchstmöglichen Leistungen. |
Einmaleinlage | Möglichkeit, die Altersleistungen durch einen freiwilligen bzw. persönlichen Einkauf zu verbessern (maximal die Höchstleistungen gemäss Reglement). |
Einsprache | Eine Einsprache ist das erstinstanzliche Rechtsmittel im schweizerischen Recht. Idealtypisch wird die Einsprache von derjenigen Stelle beurteilt, welche bereits die angefochtene Verfügung erlassen hat. |
Eintrittsschwelle | Muss mindestens als massgebender Jahreslohn erreicht werden, um der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu unterstehen. Die Eintrittsschwelle beträgt derzeit 6/8 der maximalen jährlichen AHV-Rente. |
Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) | Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, welcher über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 (vorbehältlich Besitzstand). |
Ergänzungsleistungen (EL) | Die Ergänzungsleistungen helfen dort, wo AHV/IV-Renten bzw. IV-Taggelder und weitere Einkommen sowie das Vermögen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken. EL sollen die Existenz sichern und Armut verhindern. |
Erwerbsausfallentschädigung (EO) | Wer Dienst leistet in der Schweizer Armee, im Zivilschutz, im Rotkreuzdienst, im Zivildienst oder wer an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend+Sport (J+S) oder Jungschützen teilnimmt, hat Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung – den Erwerbsersatz (EO). |
Erwerbseinkommen | Zum Erwerbseinkommen gehören jene Einkünfte, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufliessen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Unter Kapitalertrag, welcher nicht der Beitragspflicht unterliegt, ist die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens zu verstehen. Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielt, wer hier in unselbständiger oder selbständiger Stellung in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft oder freien Berufen tätig ist. |
Erwerbsersatzordnung (EO) | Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert teilweise die Einkommensausfälle durch Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst. Finanziert werden diese Versicherungen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen sowie durch Bund und Kantone. |
Erwerbsjahrprinzip | Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto in diesem Jahr laufend eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist oder den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde. |
Erziehungsgutschriften AHV/IV | Die Erziehungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben AHV/IV-Rentner für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt. |
Begriff | Erklärung |
Familienausgleichskasse (FAK) | Die Familienausgleichskassen (FAK) schaffen eine gewisse Solidarität unter den Arbeitgebern bzw. Selbständigerwerbenden, die der gleichen Kasse angeschlossen sind. Der Lastenausgleich innerhalb der Mitglieder dient dazu, dass die Arbeitgeber beim Entscheid jemanden einzustellen nicht einer Person, die keine Kinder hat, gegenüber einer Person mit Kindern, den Vorzug geben. |
Familienzulagen | Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch eines oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. |
Familienzulagen-Register | Ein zentrales Register der laufenden Leistungen, worin der Anspruch erfasst ist. Zudem dient das Register dazu, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden und Doppelbezüge zu verhindern. |
Freibetrag | Siehe Rentnerfreibetrag (AHV) |
Freiwillige Versicherung | Die freiwillige Versicherung wird Staatsangehörigen der Schweiz und von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA angeboten, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, der EU und der EFTA haben. Es wird ein Nachweis einer Verbindung zur Schweiz und zur AHV verlangt. Dieser Nachweis wird mit ununterbrochenen fünf Jahren Versicherung unmittelbar vor dem Beitritt zur freiwilligen Versicherung erbracht. Dabei werden in der EU bzw. EFTA zurückgelegte Versicherungszeiten nicht berücksichtigt. |
Freiwillige Vorsorge | Ergänzend zur 1. und 2. Säule ist die 3. Säule eine freiwillige Versicherung und individuelle Vorsorge. Sie ist unter gewissen Voraussetzungen steuerlich begünstigt. In der privaten Vorsorge wird zwischen der gebundenen (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b) unterschieden. |
Freizügigkeitsabkommen | Mit dem Freizügigkeitsabkommen wurde die schrittweise Einführung der Personenfreizügigkeit – wie sie bereits zwischen den Mitgliedern der Europäischen Union galt – zwischen der Schweiz und der EU beschlossen. |
Freizügigkeitseinrichtung | Freizügigkeitsstiftungen dienen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Wenn eine versicherte Person eine Vorsorgeeinrichtung verlässt (Freizügigkeitsfall) und nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, muss die Austrittsleistung gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG) auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. |
Freizügigkeitsleistung | Der Betrag, der dem Versicherten beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung übertragen wird (Austrittsleistung). Dieser setzt sich aus der Summe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zusammen sowie aus Einkäufen oder Einlagen inkl. Zinsen. Die Freizügigkeitsleistung muss als Eintrittsleistung (im Umfang der Einkaufslücke) in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. |
Fürsorgeleistung | Eine staatlich finanzierte finanzielle Leistung für Bedürftige. |
Begriff | Erklärung |
Gebundene Vorsorge | Die gebundene Vorsorge verkörpert das steuerprivilegierte Sparen im Hinblick auf die Altersvorsorge. Sie ist gedacht zur Ergänzung der 1. und 2. Säule. |
Geburtsgebrechen | Als Geburtsgebrechen gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. |
Geburtszulage | Die Geburtszulage ist eine einmalige Zulage. Der Anspruch entsteht bei der Geburt eines Kindes. Es steht den Kantonen frei, die Geburtszulage in ihre Gesetzgebung aufzunehmen. |
Geldwerte Leistung | Anstelle von Geld kann dem Arbeitnehmer auch eine andere Leistung zukommen wie z.B. unentgeltliche private Nutzung des Firmenwagens, kostenlose Dienstwohnung oder kostenloser Bezug von Produkten aus der Produktion des Arbeitgebers etc. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber direkt eine Leistung, für die er normalerweise privat mit Geld bezahlen müsste. |
Gemeinschaftseinrichtung | Eine Gemeinschaftseinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung, der mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind. Die verschiedenen Arbeitgeber bilden eine Solidargemeinschaft. |
Generationenvertrag | Bei der AHV spricht man vom so genannten Generationenvertrag. Damit ist gemeint, dass die aktuell Erwerbstätigen die Leistungen der Rentner finanzieren. |
Geringfügiger Lohn | Verdient eine Person bei einem Arbeitgeber weniger als CHF 2'300 im Jahr, werden AHV-Beiträge nur abgerechnet, wenn die Person dies ausdrücklich verlangt. Bei Beschäftigten im Bereich Kunst und Kultur und in Privathaushalten müssen in jedem Fall Beiträge entrichtet werden (Ausnahme: Bei Beschäftigten in Privathaushalten, die unter 25 Jahre alt sind, liegt die Grenze bei CHF 750) (Stand 01.2024). |
Gesamtarbeitsvertrag (GAV) | Vertrag zwischen Unternehmen und Mitarbeiterorganisation (meist die Gewerkschaft), der die garantierten Minimalleistungen festhält. Dieser kann vom Bundesrat für ganze Branchen als verbindlich erklärt werden. |
Gesundheitsvorbehalt | Leistungsvorbehalt, den ein Vertrauensarzt aufgrund einer vertrauensärztlichen Untersuchung schriftlich bestätigt. Wird der Versicherte aufgrund des bestätigten Gesundheitsleidens invalid oder stirbt er, zahlt der Versicherer reduzierte Vorsorgeleistungen aus. |
Grenzbetrag | Anzeige eines oberen oder unteren Grenzbetrags. |
Grundentschädigung | Eine Grundentschädigung erhalten alle dienstleistenden Personen unabhängig von ihrem Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. |
Grundlohn | Fester monatlicher Lohn ohne die für bestimmte Leistungen bezahlten Zuschläge oder Prämien. |
Begriff | Erklärung |
Hilflosenentschädigung | Die Hilflosenentschädigung soll Menschen mit einer Behinderung eine unabhängige Lebensführung ermöglichen. Sie deckt die Kosten von versicherten Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen bzw. um soziale Kontakte zu pflegen die Hilfe Dritter benötigen oder auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. |
Hilflosigkeit | Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person in alltäglichen Lebensverrichtungen (aufstehen, absitzen, ankleiden, essen etc.) regelmäßig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Zudem gilt auch als hilflos, wer wegen eines Gebrechens dauernde und besonders aufwändige Pflege oder dauernde persönliche Betreuung benötigt oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur mit Hilfe Dritter in der Lage ist, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. |
Hilfsmittel | Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Diese Hilfsmittel können zur Bewältigung des Alltags (Fortbewegung, Kontaktaufnahme mit der Umwelt, Selbstsorge) sowie für das Ausüben einer Erwerbstätigkeit oder den Schulbesuch dienen. |
Hinterlassenenleistung | Hinterlassenenleistungen (z.B. Renten) sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. |
Begriff | Erklärung |
Individuelles Konto (IK) | Für alle, die der AHV Beiträge entrichten, wird ein individuelles Konto (IK) geführt. Die Ausgleichskasse trägt darauf alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften ein, die als Grundlage zur Rentenberechnung dienen. Für Arbeitnehmer rechnet der Arbeitgeber Ende Jahr die Lohnsummen ab und meldet, wie sich die von ihm bezahlten Beiträge auf die einzelnen Arbeitnehmer verteilen. Ist ein Versicherter für verschiedene Arbeitgeber tätig, welche die Beiträge bei unterschiedlichen Ausgleichskassen abliefern, führt jede dieser Kassen ein IK. Wer überprüfen will, ob der Arbeitgeber die vom Lohn abgezogenen Beiträge wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat oder ob die Beitragsdauer lückenlos ist, kann bei einer Ausgleichskasse einen Kontoauszug verlangen. Dieser wird kostenlos ausgestellt. |
Integritätsentschädigung | Eine Integritätsentscheidung wird vom UVG geleistet. Die Integritätsentschädigung ist für die Versicherungsnehmer, die dauerhaft einen körperlichen oder geistigen Schaden erlitten haben. |
Invalidenrente | Sie werden nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht angemessen erfolgreich waren. |
Invalidenversicherung (IV) | Die schweizerische Invalidenversicherung (IV) ist wie die AHV und die Krankenversicherung eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung. Ihr Ziel ist es, den Versicherten mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid werden. Wie bei der AHV und den Ergänzungsleistungen besteht auch bei der IV ein Rechtsanspruch auf Leistungen, wenn die im Gesetz genau festgelegten Bedingungen erfüllt sind. |
IV-Stellen | Die IV-Stellen sind öffentlich-rechtliche Anstalten. Für ihre Errichtung sind die Kantone zuständig. Als Versicherungsträger der Invalidenversicherung erfüllen sie drei zentrale Aufgaben. Sie unterstützen die berufliche Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen, sie legen den Invaliditätsgrad fest und sie bestimmen die Höhe der Entschädigung, die einer versicherten Person aufgrund ihrer so genannten Hilflosigkeit zusteht. |
Begriff | Erklärung |
Jugendjahre | Erwerbstätige bezahlen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs AHV-Beiträge, Nichterwerbstätige erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs. Die drei Jahre dazwischen werden als Jugendjahre bezeichnet. Sie werden bei der Berechnung der Rente grundsätzlich nicht berücksichtigt, können aber Beitragslücken in maximal drei späteren Jahren ausgleichen. |
Begriff | Erklärung |
Kaderversicherung | Eine Kaderversicherung ist eine Zusatzversicherung zur Altersvorsorge für Kadermitarbeitende bzw. Mitarbeitende in der Unternehmensleitung mit hohem Einkommen. Obligatorische Versicherungen decken Löhne bis zu einer bestimmten Obergrenze ab. In vielen Fällen überschreitet der tatsächliche Lohn diese Grenze jedoch. Darüber liegende Lohnanteile werden von der obligatorischen Versicherung nicht abgedeckt und sind somit nicht rentenbildend. |
Kantonale Ausgleichskasse (KAK) | Die kantonalen Ausgleichskassen sind Ansprechpartner für Personen mit Wohnsitz im Kanton, die keiner Verbandsausgleichskasse und nicht der Ausgleichskasse des Bundes angeschlossen sind. |
Kantonales Versicherungsgericht | Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. |
Kapitalabfindung | Einmalige Auszahlung der Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung an eine versicherte Person, die anstelle einer Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente erbracht werden kann. |
Kapitaldeckungsverfahren | Methode zur Finanzierung von Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Bei diesem Vorgehen wird planmässig ein Altersguthaben gebildet, mit welchem die geschuldeten Versicherungsleistungen finanziert werden. Altersleistungen werden im Kapitaldeckungsverfahren daher vorfinanziert. Die Kapitalien werden am Kapitalmarkt angelegt. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Vorsorgeeinrichtung wie eine Sparkasse funktioniert. Auf diese Weise spart jede Person für sich selbst. Eine Pensionskasse, die nach dieser Methode funktioniert, schreibt alle einbezahlten Beiträge inkl. Zinsen wie bei einer Bank einer Art Sparkonto gut. Der Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren ist das Umlageverfahren, bei welchem die einbezahlten Gelder laufend für andere Versicherte verwendet werden. |
Kapitalleistung | Die Leistungen der Pensionskasse werden in der Regel in Form einer Rente ausbezahlt. Je nachdem kann das angehäufte Kapital jedoch auch ganz oder zum Teil als Kapitalleistung ausbezahlt werden. Es kommt dabei auf die Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung an. |
Karenzzeit | Die Karenzzeit ist eine für den Versicherer leistungsfreie Zeit. Der Versicherungsnehmer muss für diese Zeit dennoch die vereinbarte Versicherungsprämie zahlen. Die Karenzzeit gilt ab Vertragsbeginn für eine vereinbarte Dauer. Eine heute noch typische Karenzzeit gibt es in der Lebensversicherung bei Selbsttötung. Hier ist der Versicherer in den ersten Jahren leistungsfrei, obwohl der Versicherungsnehmer Prämien bezahlte. Die Karenzzeit ist nicht zu verwechseln mit der Wartezeit. |
Kassenreglement | Die Beziehung zwischen der Pensionskasse und den angeschlossenen Mitgliedfirmen, Versicherten oder Anspruchsberechtigten werden im Kassenreglement geregelt. |
Kassenzugehörigkeit | Den Verbandsausgleichskassen sind alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Soweit nicht eine der beiden Ausgleichskassen des Bundes zuständig ist, werden die übrigen Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden, die nichterwerbstätigen Personen und die Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende (z.B. in der Schweiz wohnhafte Grenzgänger) den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen. Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebenden erstreckt sich automatisch auf alle seine Arbeitnehmenden. |
Kausalhaftung | Kausalhaftung ist in der Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zivilrecht der Schweiz gebräuchlich. Das Wort kausal bedeutet, dass man auch dann die Haftung übernehmen muss, wenn man selbst keine Schuld trägt. |
Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) | Mit der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes wurde die gesamte Behörde neu organisiert. Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht schreibt eine professionelle Organisation, neue Massnahmen, neue Aufgaben und neue Verfahrensvorschriften vor. Die Laienbehörde wurde von einer professionellen, interdisziplinären Fachbehörde abgelöst. Die so genannte KESB sorgt für die Anwendung des neuen Rechts. |
Kinderrente | Zusatz zur AHV/IV-Rente für Versicherte, die Kinder bis 18 Jahre (bis 25 Jahre bei Kindern in Ausbildung) unterhalten. |
Kinderzulage (KIZU) | Finanzieller Beitrag für Kinder bis zu 16 Jahren (bei kranken Kindern oder Kindern mit Behinderung, die erwerbsunfähig sind, bis 20 Jahre) zu den Lebenshaltungskosten von Kindern, geschuldet aufgrund kantonalrechtlicher Gesetzgebungen. Die Kinderzulage ist normalerweise an ein Arbeitsverhältnis gebunden und wird durch den Arbeitgeber gleichzeitig mit dem Lohn ausbezahlt. In diesem Sinne ist sie weder Lohnbestandteil noch AHV-pflichtig. |
Koordinationsabzug | Wird vom massgebenden Lohn abgezogen, um den koordinierten Lohn zu bestimmen. Der Abzug beträgt derzeit 7/8 der maximalen AHV-Rente. |
Koordinierter Lohn | Der Teil des Jahreslohns, der obligatorisch versichert ist, sobald die Eintrittsschwelle erreicht wird. Er entspricht dem massgebenden Lohn abzüglich Koordinationsabzug. |
Krankentaggeldversicherung | Die Krankentaggeldversicherung ist im Gegensatz zur Unfallversicherung nicht obligatorisch. Trotzdem besteht beim Ausfall eines Arbeitnehmers infolge Krankheit die Pflicht der Lohnfortzahlung (OR Art. 324a). Gesamtarbeitsverträge können den Abschluss von Taggeldversicherungen bei Krankheit vorschreiben. |
Krankenversicherung (KV) | Die Krankenversicherung übernimmt Abklärungen, Behandlungen und Arzneimittelkosten im Falle von Krankheit, Unfall, Entbindungen und Abtreibungen. Dagegen ist sie nur in speziellen Fällen für zahnärztliche Behandlungen zuständig. Im Allgemeinen bezahlen Versicherte die in Anspruch genommenen Leistungen zunächst selber und wenden sich dann an die Krankenkasse zur Erstattung. Spitäler vereinbaren oft eine direkte Abwicklung mit der Krankenkasse. |
Kurzarbeitsentschädigung | Die Einführung von Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und die Arbeitsplätze erhalten. Mit der Kurzarbeitsentschädigung bietet die Versicherung den Arbeitgebern eine Alternative zu drohenden Entlassungen. |
Begriff | Erklärung |
Lebensbescheinigung | Eine Lebensbescheinigung ist ein amtliches Dokument, welches vom örtlichen Einwohnermeldeamt auf Antrag erteilt wird und die Lebenskontrolle bestätigt. Eine Lebensbescheinigung ist für Rentenzwecke erforderlich, insbesondere für im Ausland lebende Personen. |
Lebensversicherung | Die Lebensversicherung bezahlt im Todesfall die versicherte Todesfallsumme (Versicherungssumme) an die Bezugsberechtigten aus. |
Leistungsprimat | Die Leistungen werden im Versicherungsfall zum Voraus aufgrund des versicherten Lohns (Bruttolohn abzüglich Koordinationsabzug) festgelegt (siehe auch im Gegenzug dazu das Beitragsprimat). |
Lohnausweis | Arbeitgeber bescheinigen ihren Arbeitnehmern die erbrachten Leistungen mit dem entsprechenden Lohnausweisformular. |
Lohnfortzahlungspflicht | Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Falle von Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, meist infolge Krankheit oder Unfall, ist im Obligationenrecht (OR) geregelt. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen gilt die Lohnfortzahlungspflicht erst nach drei Monaten, d.h. ab dem ersten Tag des vierten Anstellungsmonats. Bei befristeten Arbeitsverträgen dagegen gilt die Lohnfortzahlungspflicht ab dem ersten Arbeitstag – ausser bei sehr kurzen befristeten Arbeitsverhältnissen unter drei Monaten, bei welchen keine Lohnfortzahlungspflicht besteht. |
Begriff | Erklärung |
Massgebender Lohn | Der Lohn, auf dem Beiträge entrichtet werden müssen, wird als massgebender Lohn bezeichnet. Dazu gehören alle in der Schweiz oder im Ausland ausbezahlten Entgelte, die ein Arbeitnehmer für geleistete Arbeit erhält inkl. Gratifikation und 13. Monatslohn. Zudem zählen auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht aufgrund ihres Sozialleistungscharakters vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. |
Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen | Summe aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Einkommen (aufgrund der Beiträge aus Erwerbstätigkeit, der Nichterwerbstätigenbeiträge, der gesplitteten Einkommen) und dem Durchschnitt der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. |
Maximalrente | Gesetzlich festgelegter Höchstbetrag, abhängig vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Beitragsdauer. Die Maximalrente beträgt das Doppelte der Minimalrente. Die beiden Einzelrenten eines Ehepaares dürfen zusammen nicht mehr als 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende betragen. Die AHV passt die Höhe der Renten im Normalfall alle zwei Jahre der allgemeinen Lohnentwicklung und Teuerung (Mischindex) an. |
Meldekarte | Wer Dienst leistet oder einen J+S-Leiterkurs absolviert, erhält dort eine Meldekarte (EO-Anmeldung). Arbeitnehmer geben die Karte dem Arbeitgeber ab. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige reichen die Meldekarte der zuständigen Ausgleichskasse ein. Ohne Meldekarte wird keine Entschädigung ausbezahlt. |
Militärversicherung (MV) | Die Militärversicherung dient der umfassenden Risikodeckung aller Gesundheitsschäden von Personen, die für den Bund Leistungen im Bereich der Sicherheits- oder Friedensdienste erbringen. Versichert sind namentlich Militär- und Zivildienst sowie Dienst im Zivilschutz, Einsätze des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, friedenserhaltende Aktionen und gute Dienste des Bundes. Die Militärversicherung übernimmt die Kosten für Heilbehandlungen bei Krankheit und Unfall sowie Eingliederungsmassnahmen, entrichtet Taggelder und Renten bei Arbeits- oder Erwerbsausfall und deckt die Risiken von Invalidität und Tod. Diese Leistungen werden über Mittel des Bundesbudgets finanziert, eine Beitragspflicht besteht nicht. |
Mindestbeitrag | Gesetzlich festgelegter minimaler Beitrag, der an die AHV zu zahlen ist. |
Mindestzinssatz | Mindestzinssatz der BVG-Altersguthaben. Dieser Zinssatz legt der Bundesrat fest. Er berücksichtigt dabei die Renditeentwicklung verschiedener Wertanlagen wie Bundesobligationen, Anleihen, Aktien und Liegenschaften. Die Verzinsung der Altersguthaben, die ausserhalb des Obligatoriums liegen (also der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzurechnen sind) wird nicht vom Bundesrat, sondern vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung beschlossen. |
Minimalrente | Ein gesetzlich festgelegter Mindestbetrag als Rente, unabhängig vom effektiven Durchschnittseinkommen. |
Mischindex | Index, der dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex entspricht. Dieser wird in der Regel alle zwei Jahre für die Anpassung der Renten an der Lohn- und Preisentwicklung verwendet. |
Mitgliederregister | Jede Ausgleichskasse führt ein Register der ihr angeschlossenen Mitglieder. |
Mitwirkungspflicht | Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um die Folgen eines Gesundheitsschadens, insbesondere die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und den Eintritt einer Invalidität, zu verhindern. Es besteht insbesondere eine Verpflichtung, an allen zumutbaren Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes und/oder zur Eingliederung ins Erwerbsleben aktiv teilzunehmen. Kommt eine Person ihren Pflichten nicht nach, so können die Leistungen gekürzt oder verweigert werden. |
Mutterschaftsentschädigung (MSE) | Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 pro Tag (vorbehältlich Besitzstand). |
Mutterschaftsversicherung Genf | Kantonale und zur Mutterschaftsentschädigung des Bundes ergänzende Regelung auf Mutterschaftsleistungen. |
Begriff | Erklärung |
Nachzahlung | Ein rückwirkender Anspruch auf Leistungen oder Beiträge. |
Nichtberufsunfall (NBU) | Wenn eine Person mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeitet, wird sie obligatorisch gegen Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle versichert. Die Prämien für die NBU-Versicherung werden von den Arbeitnehmern getragen: Der Arbeitgeber bezahlt die Prämien zu Beginn des Jahres gemeinsam mit den BUV-Prämien und zieht dann den NBU-Anteil monatlich vom Lohn des Arbeitnehmers ab. Für Arbeitnehmende mit weniger als acht Wochenstunden sind Freizeitunfälle nicht versichert (Ausnahme: Unfälle auf dem Arbeitsweg sind für diese Arbeitnehmenden bei der Berufsunfallversicherung versichert). Damit dennoch eine gute Deckung des Risikos gewährleistet ist, müssen sie sich selbst bei der obligatorischen Krankenkasse oder via Versicherungsberater versichern lassen. |
Nichterwerbstätige (NE) | Als Nichterwerbstätige gelten alle Personen, gleichgültig ob Schweizer oder Ausländer, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und kein oder nur ein geringfügiges Erwerbseinkommen erzielen. Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. |
Begriff | Erklärung |
Oberer Grenzbetrag | Der obere Grenzbetrag gibt die obere Grenze des Obligatoriums in der beruflichen Vorsorge an. Er entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der maximalen Altersrente der AHV. |
Oberstes Organ | Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Ausgestaltung ihrer Leistungen und ihrer Finanzierung frei. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben, die Festlegung der Strategie, die Vermögensanlage und die Überwachung der Geschäftsführung obliegen dem obersten Organ (z.B. Stiftungsrat). Dem obersten Organ müssen mindestens gleich viele Vertreter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angehören. |
Obligatorium | Das BVG definiert, welche Arbeitnehmenden einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein müssen und welche Leistungen die Vorsorgeeinrichtungen mindestens erbringen müssen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag. Es gibt Einrichtungen, die über das BVG-Obligatorium hinaus Leistungen ausrichten. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Vorsorge oder der Säule 2b. Vorsorgepläne mit obligatorischen und überobligatorischen Leistungen nennt man umhüllend. |
Ordentliche Renten | Ordentliche Renten sind beitragsabhängige Renten und werden ausbezahlt, sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
Organhaftung | Verwaltungsräte und Geschäftsführung können persönlich für die von ihrem Unternehmen zu zahlenden Sozialversicherungsabgaben haften. Dies trifft in erster Linie auf AHV-Abgaben im Konkursfall zu. Die Gesetzgebung setzt Organpersonen mit Arbeitgebern gleich. |
Begriff | Erklärung |
Parität | Im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich viele Vertreter in das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung. Dies gilt für die im Bereich der gesetzlichen Mindestleistungen tätigen Vorsorgeeinrichtungen. Einrichtungen, die hingegen ausschliesslich im überobligatorischen Bereich tätig sind, müssen sich an die zivilrechtlichen Bestimmungen für Stiftungen halten. |
Patientenverfügung | Mit der Patientenverfügung legt man schriftlich fest, wie man ärztlich behandelt werden möchte, wenn die eigene Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht gewahrt, selbst wenn die Einwilligungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. |
Pauschalabzug | Anstelle des Abzugs der effektiven selbstgetragenen Kosten können in bestimmten Fällen Pauschalabzüge geltend gemacht werden. |
Pensionskasse | Jeder Arbeitgeber muss entweder eine eigene Vorsorgeeinrichtung haben oder sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung, Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung, anschliessen. Je nach Risikotragung wird zwischen drei Typen von Vorsorgeeinrichtungen unterschieden: Autonome Vorsorgeeinrichtungen tragen sämtliche versicherungstechnischen Risiken (Alter, Tod, Invalidität) selber. Teilautonome Vorsorgeeinrichtungen tragen nur einen Teil der Risiken selber, d.h. sie decken entweder das Risiko Alter (insbesondere Lebenserwartung) oder das Risiko Invalidität oder Tod ganz oder teilweise bei einer Versicherungsgesellschaft ab. Vollversicherte Vorsorgeeinrichtungen sind für sämtliche versicherungs- und anlagetechnischen Risiken bei einer Versicherungsgesellschaft rückversichert. |
Pensionskassenexperte | Der anerkannte Experte für berufliche Vorsorge überprüft periodisch, ob die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann und ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. |
Personalfürsorgestiftung | Der Zweck einer Personalfürsorgestiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Firma sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, sowie in der Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit. |
Personalvorsorge | Gesetzliche und freiwillige Leistungen zugunsten der Mitarbeitenden (Pensionskasse, Taggeldversicherung etc.). |
Personalvorsorgekommission | Die Personalvorsorgekommission ist u.a. verantwortlich für die Vorbereitung der Geschäfte des Stiftungsrats, der Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsrats, der Realisierung der Vermögensstruktur und Überwachung der Anlagetätigkeit und der Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsführung. |
Personalvorsorgestiftung | Personalvorsorgestiftungen sind häufig bei Unternehmungen anzutreffen, deren Vorsorge sich auf das firmeneigene Personal beschränkt. |
Plafonierung | Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 % der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die Einzelrenten entsprechend gekürzt. |
Prämienrechnung | Belastung der Sozialversicherungsbeiträge. |
Prognostische Rentenberechnung (Rentenvorausberechnung) | Wenn eine versicherte Person wissen will, wie hoch voraussichtlich die zu erwartende AHV-Rente ist, besteht die Möglichkeit einer Rentenvorausberechnung. Die Vorausberechnung zeigt auf, mit welchen ungefähren Rentenbeträgen bei der Pensionierung, einer Invalidität oder im Todesfall für die Angehörigen gerechnet werden kann. Die genaue Rentenberechnung ist erst im Versicherungsfall (Alter, Tod oder Invalidität) möglich. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse oder das geltende Recht, kann dies den Rentenanspruch und die Höhe einer Rente wesentlich beeinflussen. Die Rentenvorausberechnung ist somit unverbindlich. Eine Rentenvorausberechnung kann jederzeit bei der Ausgleichskasse verlangt werden. |
Projektionszins | Zinssatz, mit dem die BVG-Altersguthaben und die noch möglichen BVG-Altersgutschriften bis zum Rücktrittsalter hochgerechnet werden. |
Begriff | Erklärung |
Quellensteuer | Bei ausländischen Staatsangehörigen werden die Steuern direkt an der Quelle, also beim Lohn, in Abzug gebracht. Dasselbe Prinzip gilt auch für Austrittsleistungen, die in bar ausbezahlt werden. Die Vorsorgeeinrichtung zieht den geschuldeten Betrag direkt von der Austrittsleistung ab. Die Quellensteuer wird auch abgezogen, wenn ein Leistungsbezüger seinen Wohnsitz im Ausland hat. |
Begriff | Erklärung |
Rechtliches Gehör | Alle Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Die betroffene Person muss vor Erlass einer ihm nachteiligen Entscheidung Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äussern. Das Gericht trifft die Pflicht, das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Dieser Grundsatz gilt bei allen Gerichten. |
Rechtsmittelbelehrung | Eine Rechtsmittelbelehrung weist die betroffene Person eines Verwaltungsakts oder Gerichtsentscheids auf seine Möglichkeiten hin, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten. Eine ordnungsgemässe Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Bezeichnung als Rechtsmittelbelehrung, die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Frist, innerhalb der das Rechtsmittel einzulegen und gegebenenfalls zu begründen ist. |
Referenzalter | Das Referenzalter gibt das Alter einer Person vor, ab dem sie die gesetzliche Altersrente beziehen kann. Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, an dem das ordentliche Rentenalter erreicht ist. |
Regress | Rückgriff auf den Hauptschuldner durch einen ersatzweise haftenden Schuldner. |
Rentenanspruch der AHV | Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das Referenzalter erreicht haben. |
Rentenanspruch der IV | Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. |
Rentenaufschub | Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Bezug der Rente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben. Beim Rentenaufschub verzichtet die rentenberechtigte Person während der Dauer des Aufschubs auf den Bezug der Rente. Die aufgeschobene Rente kann in der Folge auf einen beliebigen Monat abgerufen werden. Der Aufschub der Rentenzahlung bewirkt eine Erhöhung der Altersrente. Der Erhöhungsbetrag wird auch ausgerichtet, wenn Rente und Zuschlag den Betrag der Maximalrente übersteigen. |
Rentenregister | Ein zentrales Register der laufenden Leistungen, wo alle Geldleistungen erfasst sind. Es dient dazu, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden, die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen Todesfälle zu melden. Das Rentenregister wird von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf geführt. |
Rentenvorausberechnung | Siehe Prognostische Rentenberechnung |
Rentenvorbezug | Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer ihre Altersrente ab dem ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. Altersjahrs monatlich vorbeziehen. Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 können ihre Altersrente weiterhin frühestens mit 62 Jahren vorbeziehen. Für letztere gelten spezielle Übergangsregelungen und somit Ausgleichsmassnahmen. Gemäss neuem Recht per 1.1.2024 kann man entweder die ganze Altersrente vorbeziehen oder einen Anteil davon. Der Anteil kann prozentual oder frankenmässig angegeben werden. Der Vorbezug wird mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente geltend gemacht. Wer seine Altersrente vorbezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Die Kürzung wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet. Es ist empfehlenswert, die Anmeldung drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen. Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Vormonats einge¬reicht sein, ab welchem der Vorbezug der Altersrente oder ein Anteil davon gewünscht ist. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem Folgemonat geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen. |
Rentnerfreibetrag (AHV) | Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge mehr berechnet werden. Auf dem übersteigenden Einkommen werden in allen Fällen Beiträge fällig. Arbeitnehmende, die auf den Freibetrag verzichten, informieren ihren Arbeitgeber spätestens bei Zahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohns in jedem nachfolgenden Jahr darüber. Akzeptiert die angestellte Person die Lohnzahlung mit einem Abzug des Freibetrags, kann sie nachträglich keine Beitragserhebung auf dem ganzen Lohn verlangen. Die Wahl der angestellten Person zur Anwendung des Freibetrags wird im nächsten Jahr automatisch weitergeführt, wenn sie bis zur Zahlung des ersten Lohns im nächsten Jahr ihrem Arbeitgeber keinen anders lautenden Entscheid mitteilt. |
Revisionsstelle | Grundsätzlich sind Unternehmen dazu verpflichtet, eine zugelassene Revisionsstelle zu bezeichnen und ihre Jahresrechnung von dieser überprüfen zu lassen. |
Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA) | Die Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA) führt im Auftrag von AHVAusgleichskassen die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen durch. Nebst diesem angestammten Geschäftsfeld werden Spezialkontrollen (FAK, UVG usw.) vorgenommen. |
Risikobeitrag | Mit dem Risikobeitrag wird der Teil des Versicherungsbeitrags bezeichnet, der kalkulatorisch für die Finanzierung der Versicherungsleistungen vorgesehen ist, die der Versicherer für Risikoleistungen erbringen muss. |
Risikoleistung | Die Pensionskasse dient nicht nur der Altersvorsorge, sondern auch der Risikoabsicherung während der Erwerbsphase. Die Pensionskasse unterstützt ihre Versicherten beziehungsweise deren Angehörigen im Todesfall oder bei (teilweiser) Erwerbsunfähigkeit. Jeder Arbeitnehmer mit einem Pensionskassenanschluss ist ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs risikoversichert. |
Rückstellungen | Vorsorgeeinrichtungen müssen für die versicherungstechnischen Risiken, die sie selber tragen, Rückstellungen bilden. Die wichtigsten Rückstellungen sind diejenigen für die steigende Lebenserwartung, für die Pensionierungsverluste und für die Risiken Tod und Invalidität. |
Rückvergütung | Rückzahlung eines Teils einer bereits gezahlten Summe. |
Begriff | Erklärung |
Sachleistungen | Sachleistungen sind konkrete Produkte, die materieller Natur sind, wie z.B. Hilfsmittel. Bei den Ergänzungsleistungen ist mit Sachleistungen auch die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemeint. |
Sammeleinrichtung | Eine Sammeleinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung, der mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind. Die verschiedenen Arbeitgeber bilden aber keine Solidargemeinschaft. Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber wird eine eigene Rechnung geführt und ein eigener Leistungs- und Finanzierungsplan aufgestellt. Sammeleinrichtungen werden von Versicherungsgesellschaften, Banken oder anderen Anbietern geführt. |
Schadenersatzverfügung | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die Versicherung macht den Schaden durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend. Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre nachdem die Versicherung vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. |
Schattenrechnung | Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) verpflichtet alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen, individuelle Alterskonten nach den BVG-Normen zu führen (sogenannte Schattenrechnung). In dieser Schattenrechnung ist ersichtlich, wie hoch die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG sind, welche die Vorsorgeeinrichtung mindestens zu garantieren hat. |
Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) | Die SUVA ist eine selbständige Unternehmung des öffentlichen Rechts und wichtigste Trägerin der obligatorischen Unfallversicherung in der Schweiz. Sie versichert Berufstätige gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle. |
Selbständigerwerbende (SE) | Ein Selbständiger ist, wer in unabhängiger Stellung sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt und berechtigt ist, betriebliche Anordnungen zu treffen. Ein Selbständigerwerbender tritt nach aussen mit einem Firmennamen auf, kann seine Betriebsorganisation frei wählen und ist für mehrere Auftraggeber tätig. Als selbständigerwerbend gilt auch, wer andere Personen beschäftigt. |
Sicherheitsfonds BVG | Eine Stiftung, die von sämtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die reglementarische Leistungen erbringen, finanziert wird. Der Sicherheitsfonds stellt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen bis zum anderthalbfachen oberen Grenzbetrag sicher und leistet Ausgleichszahlungen an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur. |
Sozialleistung | Sozialleistungen dienen zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit, insbesondere um ein menschenwürdiges Dasein zu sichern und gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen. Aber auch, um die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. |
Sozialversicherungsabkommen | Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit vereinbart. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland. |
Sozialversicherungsanstalt (SVA) | Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) ist eine Institution des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
Sozialversicherungsbeiträge | Sozialabzüge sind Beiträge, welche die Arbeitnehmenden in Form von prozentualen Abzügen von ihrem Arbeitslohn entrichten. In der Regel hat der Arbeitgeber Beiträge in gleicher Höhe an die Sozialversicherungen abzuführen (so genannte paritätische Beiträge in AHV, IV, beruflicher Vorsorge, Unfallversicherung etc.). |
Splitting | Bei der Berechnung der Rente werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt und beiden je zur Hälfte gutgeschrieben. Die Teilung erfolgt gleichzeitig bei den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften. Die Voraussetzungen zur Einkommensteilung sind erfüllt, wenn die Ehegatten in den gleichen Kalenderjahren versichert waren. Das Splitting wird vorgenommen, sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente haben oder ihre Ehe geschieden wird oder wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat. |
Stiftungsrat | Oberstes Verwaltungsorgan der Stiftung. Im Rahmen von Gesetz und Stiftungsurkunde entscheidet er frei und endgültig. Er trägt auch die Verantwortung für die Stiftung, insbesondere für die Anlage des Stiftungsvermögens. |
Swiss GAAP FER 26 | Rechnungslegungsstandard, der für die Buchführung der Vorsorgeeinrichtungen obligatorisch ist. |
Begriff | Erklärung |
Technische Rückstellungen | Rückstellungen, die infolge unsicherer Prognosen zu den Versichertenleistungen vorzunehmen sind (Langlebigkeit, vorzeitige Pensionierungen, Anpassung Umwandlungssatz, Anpassungen der Renten an die Teuerung etc.). |
Technischer Zinssatz | Zinssatz, der für die Diskontierung der künftigen Leistungen (und Beiträge im Leistungsprimat) angewendet wird. Je tiefer der technische Zins ist, desto höher muss das Vorsorgekapital einer Vorsorgeeinrichtung sein. Der technische Zinssatz muss so gewählt werden, dass er durch den Vermögensertrag finanziert werden kann. Der technische Zinssatz unterscheidet sich vom Zinssatz, zu dem die Altersguthaben verzinst werden. |
Teilpensionierung | Die vorzeitige Pensionierung ist normalerweise ab dem 1. des Monats nach Vollendung des 58. Altersjahrs möglich. Bei einer vorzeitigen Pensionierung erhält die versicherte Person ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente aus der Pensionskasse. |
Teilrenten | Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer erhalten nur eine Teilrente. |
Todesfallkapital | Das Todesfallkapital ist der Betrag, der im Falle des Todes der versicherten Person den Hinterbliebenen ausbezahlt wird. |
Todesfallmeldung | Die zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) meldet den Ausgleichskassen periodisch die Todesfälle. |
Begriff | Erklärung |
Überobligatorium | Das BVG definiert, welche Arbeitnehmenden einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein müssen und welche Leistungen die Vorsorgeeinrichtungen mindestens erbringen müssen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag. Es gibt Einrichtungen, die über das BVG-Obligatorium hinaus Leistungen erbringen. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Vorsorge oder der Säule 2b. Vorsorgepläne mit obligatorischen und überobligatorischen Leistungen nennt man umhüllend. |
Umlageverfahren (Finanzierung der AHV) | Die AHV wird nach dem so genannten Umlageverfahren finanziert. Dabei werden die laufenden Verpflichtungen mit den laufenden Einnahmen finanziert – die Einnahmen werden umgelegt. Die Leistungen der AHV werden hauptsächlich mit Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert. Der Bund bezahlt einen fixen Anteil der Ausgaben. Dafür verwendet er die Fiskalabgaben für Tabak und Spirituosen sowie allgemeine Budgetmittel. Zusätzlich steht der AHV der Ertrag aus dem Demografieprozent der MWST und der Spielbankenabgabe zu. Im Gegensatz zur 1. Säule kommt in der 2. Säule das Kapitaldeckungsverfahren zur Anwendung. |
Umwandlungssatz | Mit diesem Prozentsatz wird aus dem Altersguthaben die jährliche Altersrente berechnet. Der Mindestumwandlungssatz schreibt vor, wie das Altersguthaben im Zeitpunkt des Referenzalters in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Obligatorium) in eine Rente umzurechnen ist. |
Unterdeckung | Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung entspricht dem Verhältnis ihrer Verpflichtungen (siehe auch Vorsorgekapital) zum Vorsorgevermögen. Sind die Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung höher als ihr Vermögen, so befindet sich die Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung und muss saniert werden. |
Begriff | Erklärung |
Vaterschaftsentschädigung (VSE) | Siehe Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) |
Verbandsausgleichskassen (VAK) | Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind schweizerische Berufsverbände sowie schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände, wenn die zu errichtende Ausgleichskasse voraussichtlich mindestens 2'000 Arbeitgeber bzw. Selbständigerwerbende umfasst oder Beiträge von mindestens CHF 50 Millionen im Jahr vereinnahmen wird. |
Verdienstausfall | Entschädigung einer Versicherung die den Arbeitsausfall eines Mitarbeitenden übernimmt (z.B. EO bei einer militär-, zivilschutz- oder zivildienstleistenden Person). |
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren | Das vereinfachte Abrechnungsverfahren erleichtert einem Arbeitgeber die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr. |
Verfügung | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Sie begründen Entscheide wie Änderungen, Aufhebungen, Abweisungen von Begehren etc. |
Vergütungszinsen | Im Allgemeinen werden Vergütungszinsen auf bezahlten aber nicht geschuldeten Lohnbeiträgen ausgerichtet, die von der Ausgleichskasse zurückzuerstatten oder zu verrechnen sind. |
Versichertennummer (AHV-Nr.) | Seit 1. Juli 2008 wird in der AHV (wie auch in der IV und EO) eine 13-stellige Versichertennummer eingesetzt. Die Nummer ist völlig anonym und genügt den geltenden Anforderungen des Datenschutzes. Sie wird nur einmal vergeben und ändert auch z.B. bei einem Namenswechsel durch Heirat nicht. Ein verbreiteter, aber gezielter und kontrollierter Einsatz der AHV-Nummer im Netz unserer sozialen Sicherheit erleichtert die Koordination im dezentralen System deutlich. Sie ermöglicht eine effektive Koordination unter den Organen des dezentralen schweizerischen Sozialversicherungssystems und bedeutet eine Aufwandeinsparung. |
Versicherungsausweis | Jede beitragspflichtige oder leistungsberechtigte Person erhält einen Versicherungsausweis. Dieser enthält die Versichertennummer, den Namen und Vornamen und das Geburtsdatum. |
Versicherungstechnische Grundlagen | Vorsorgeeinrichtungen berechnen die für ihre Leistungen notwendige Finanzierung nach Massgabe versicherungstechnischer Grundlagen. Diese Grundlagen weisen verschiedene Wahrscheinlichkeiten aus, die auf der Basis von Angaben grosser Pensionskassen berechnet werden. Dies sind die Lebenserwartung, das Invaliditäts- und Todesfallrisiko oder die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine verwitwete Person wieder verheiratet. Vorsorgeeinrichtungen arbeiten mit Grundlagen, die entweder auf den Daten grosser privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen oder verschiedener öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen basieren. Versicherungsgesellschaften haben eigene versicherungstechnische Grundlagen. |
Verwaltungskosten | Die Kosten für die betrieblichen Aufwendungen der Ausgleichskassen. Alle Kosten, die nicht in der Produktion oder der Leistungserbringung an Kunden (versicherte Personen) anfallen und die der Verwaltung des Unternehmens zuzuschreiben sind, nennt man Verwaltungskosten. |
Verwaltungskostenbeiträge | Zur Deckung der Aufwendungen der Ausgleichskasse haben Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätige und freiwillig Versicherte einen Beitrag zu leisten. |
Verwitwetenzuschlag | Zuschlag von ca. 20 % auf die Alters- oder Invalidenrente für verwitwete Bezüger. Die Summe von Rente und Verwitwetenzuschlag darf den Betrag der Maximalrente nicht übersteigen. |
Verzugszinsen | Verzugszinsen werden – unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung – bei verspäteter Abrechnung oder verspäteter Bezahlung der Beiträge erhoben. |
Verzugszinsen in der beruflichen Vorsorge | Die Vorsorgeeinrichtungen haben Austrittsleistungen nach Vorliegen sämtlicher Angaben innert 30 Tagen zu übertragen. Bei einer späteren Übertragung schuldet die Vorsorgeeinrichtung einen Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent. |
Volksversicherung | Bei der AHV spricht man von einer Volksversicherung. Damit ist ein allgemeine und obligatorische Versicherung gemeint, die die ganze Bevölkerung der Schweiz umfasst und somit vor allem durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber, der öffentlichen Hand (Bund) und zweckgebundenen Erträgen aus der Mehrwertsteuer finanziert wird. Jedermann ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten und hat andererseits einen Rechtsanspruch auf die gesetzlich festgelegten Leistungen. |
Vollrente | Wird ausgerichtet, wenn die leistungsberechtigte Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Referenzalter, Tod, Invalidität) stets die Beitragspflicht erfüllt hat. Mit 44 Beitragsjahren bis zum Alter 65 bei Männern und Frauen (Jahrgang 1964 und jünger), 43 Beitragsjahren bis zum Alter 64 bei Frauen (Jahrgänge 1961-1963), besteht Anspruch auf eine Vollrente. |
Vorsorgeausweis | Der persönliche Ausweis dient der Information der Versicherten. Die Versicherten müssen von der Vorsorgeeinrichtung jährlich über ihre Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben sowie über die Organisation und die Finanzierung informiert werden. |
Vorsorgeeinrichtungen | Siehe Pensionskasse |
Vorsorgekapital | Das Vorsorgekapital bezeichnet die versicherungstechnischen Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Leistungsberechtigten. Es wird unterschieden zwischen den Vorsorgekapitalien für aktive Versicherte (in der Regel Sparkapitalien, aber mindestens die Freizügigkeitsleistungen) und den Vorsorgekapitalien für pensionierte Versicherte. |
Vorsorgeschutz | Mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung sind die Versicherten zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement aufgrund der einzubringenden Eintrittsleistung zustehen. |
Vorzeitige Pensionierung | Eine vorzeitige Pensionierung ist in der beruflichen Vorsorge frühestens ab Alter 58 möglich, soweit das Reglement der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit vorsieht. Sie führt zu einer Reduktion der Leistungen. Die Leistungsreduktion kann durch zusätzliche Einkaufsleistungen ausgeglichen werden. |
Begriff | Erklärung |
Waisenrente | Kinder bis 18 Jahre (oder 25 Jahre, falls sie eine Ausbildung absolvieren), deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, werden zwei Waisenrenten ausgerichtet, welche zusammen 60 % der maximalen Altersrente entsprechen. |
Wertschwankungsreserve | Zum Ausgleich der Schwankungen auf den Kapitalmärkten muss jede Vorsorgeeinrichtung, die ihr Vermögen selber anlegt, eine Wertschwankungsreserve bilden. |
Witwenrente | Diese Rente ist für Ehegatten oder eingetragene Partner vorgesehen, die bei der Verwitwung Kinder haben. Kinderlose Witwen haben ausserdem einen Anspruch, wenn sie bei der Verwitwung über 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. |
Witwerrente | Diese Rente ist für Ehegatten oder eingetragene Partner vorgesehen, die bei der Verwitwung Kinder haben. Die Witwen- und Witwerrente entspricht maximal 80 % der Altersrente. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch geschiedene Frauen und Männer Anspruch auf diese Rente. Kann jemand gleichzeitig zur Witwen- oder Witwerrente eine AHV- oder IV-Rente geltend machen, wird nur die höhere Rente ausgerichtet. |
Wohneigentumsförderung (WEF) | Vorbezug oder Verpfändung der Pensionskassengelder zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf. |
Wohnsitz | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an jenem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten gleichzeitig seinen Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen. |
Begriff | Erklärung |
Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) | Die Zentrale Ausgleichsstelle waltet als Verbindungsglied zwischen den Ausgleichskassen. Organisatorisch ist sie Teil der Bundesverwaltung. Der Zentralen Ausgleichsstelle obliegen insbesondere: Die Abrechnung mit den Ausgleichskassen über die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Leistungen, der Ausgleich der Saldi zwischen den Ausgleichskassen und dem Ausgleichsfonds der AHV, die Führung eines zentralen Registers über die zugeteilten Versichertennummern und über die bei den Ausgleichskassen bestehenden Individuellen Konten und die Mitwirkung beim Zusammenruf dieser Konten, die Führung eines Registers aller Rentenbezüger, die Führung eines AHV-Sachleistungsregisters, die Erstellung der notwendigen Statistiken und die Entgegennahme der Todesfallmeldungen der Zivilstandsämter und ihre Weiterleitung an die Ausgleichskassen. |
Zentralstelle 2. Säule | Die seit 1. Mai 1999 bestehende Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den Versicherten. Sie soll ermöglichen, dass unterbrochene Kontakte zwischen den Versicherten und den Einrichtungen wiederhergestellt werden können. Die Einrichtungen haben ihr die kontaktlosen Guthaben zu melden. Die Zentralstelle sucht nach den Berechtigten, die das Rentenalter erreicht haben. Die Stelle wird durch den Sicherheitsfonds BVG geführt. |