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03. April 2025
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«Der Bund definiert die Mindesthöhe der Kinder- und Ausbildungszulagen. Jedem Kanton steht es frei, diese Sätze zu erhöhen.»

Esther Hunziker ist seit vielen Jahren Stv. Leiterin der Abteilung Leistungen EO/FAK/MSE & Dienste. Neben diversen anderen Themen beschäftigt sich das Team intensiv mit Fragen aus dem Bereich Familienausgleichskasse. Esther Hunziker gibt im Interview Antworten auf viele Fragen der Mitglieder und versicherten Personen.

Weshalb muss ein Unternehmen Beiträge an die Familienausgleichskasse bezahlen, auch wenn es keine Angestellten mit Kindern beschäftigt?
Es handelt sich hier um eine Sozialversicherung. Arbeitgebende oder Unternehmen finanzieren die Familienzulagen als Ganzes, indem sie auf den von ihnen ausgerichteten AHV-pflichtigen Löhnen Beiträge an die Familienausgleichskasse entrichten müssen. Egal, ob sie Personen beschäftigen, die Kinder haben oder nicht.

Weshalb sind die Kinder- und Ausbildungszulagen nicht in allen Kantonen gleich hoch?
Diese Frage wird oft gestellt. Das Familienzulagengesetz ist ein sogenanntes eidgenössisches Rahmengesetz. Der Bund definiert die Mindesthöhe der Kinder- und Ausbildungszulagen. Jedem Kanton steht es frei, diese Sätze zu erhöhen. Im Jahr 2025 liegen die Kinderzulagen beispielsweise bei mindestens 215 Franken und die Ausbildungszulagen bei mindestens 268 Franken pro Kind. Das sind die aktuellen Ansätze, die jeder Kanton im Minimum auszahlen muss.

Bis zu welchem Alter werden Kinder- und Ausbildungszulagen ausbezahlt?
Kinderzulagen werden von Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, ausbezahlt. Ausbildungszulagen werden ab Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet. Besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahr noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausbezahlt. Die Ausbildung wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.

Haben Rentnerinnen und Rentner mit Kindern auch Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen?
Grundsätzlich haben Personen, die eine AHV-Rente beziehen, keinen Anspruch auf Familienzulagen. Dies aus dem Grund, weil sie nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen. In diesem Fall kann jedoch eine Kinderrente bezogen werden. Arbeitet eine Person auch nach dem ordentlichen Rentenalter weiter und wird das AHV-pflichtige Mindesteinkommen erreicht, kann wieder ein Anspruch geltend gemacht werden.

Und wie sieht es bei arbeitslosen und nicht erwerbstätigen Personen aus? Haben sie einen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen?
Bei arbeitslosen Personen besteht grundsätzlich ebenfalls kein Anspruch, sofern sie ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen. Aber sie können von der Arbeitslosenkasse unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag beantragen. Sobald sie wieder arbeiten und einen AHV-pflichtigen Lohn beziehen, werden die Zulagen über den Arbeitgebenden ausbezahlt. Nichterwerbstätige Personen können unter gewissen Voraussetzungen Anspruch haben. Jeder Fall muss jedoch individuell angeschaut werden. Es geht hier vor allem um das steuerbare Einkommen der direkten Bundessteuer, um eine vorhandene Beitragspflicht bei der AHV und darum, dass sie keine Ergänzungsleistungen beziehen.

Und wie ist die Situation bei Selbstständigerwerbenden?
Selbstständigerwerbende Personen müssen gleich wie Arbeitnehmende einen AHV-pflichtigen Lohn beziehen, bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein und ordentliche Beiträge bezahlen. Dann besteht ein Anspruch. Bei Selbstständigerwerbenden gilt zudem das sogenannte Erwerbsortsprinzip. Das bedeutet, dass sie in diesem Kanton Anspruch auf Familienzulagen haben, wo sie arbeiten. Grösster Unterschied zu Arbeitnehmenden ist sicher, dass sich Selbständigerwerbende selbst darum kümmern müssen.

Zählen Kinder- und Ausbildungszulagen zum steuerbaren Einkommen?
Ja, die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf diese Zulagen werden jedoch keine AHV-Beiträge abgerechnet.

Wenn beide Elternteile berufstätig sind: Wer hat Anspruch auf die Kinder- und Ausbildungszulagen?
Das ist eine berechtigte Frage. Im Jahr 2009 trat ein neues Familienzulagengesetz in Kraft. Von aussen gesehen wirkt es vielleicht kompliziert. Aber für uns als Ausgleichskasse ist es heute viel einfacher, denn es gibt die sogenannte Anspruchskonkurrenz. Das heisst, wir können und müssen die Kriterien Schritt für Schritt durchgehen, bis ein Elternteil wegfällt. Dieser Ablauf ist für uns wichtig, da es heute die unterschiedlichsten Familienkonstellationen gibt. Konkret bedeutet das, dass die Eltern nicht wählen können. Die Reihenfolge des Anspruchs ist gesetzlich festgelegt.

Und wenn die Elternteile in verschiedenen Kantonen wohnen: Kann gewählt werden, welcher Kanton die Leistung erbringen muss?
Nein, das kann nicht gewählt werden. In dieser Situation gilt der Wohnsitzkanton des Kindes. Wenn das Kind beispielsweise im Baselbiet wohnt, die Mutter im Kanton Baselland arbeitet und der Vater im Kanton Basel-Stadt tätig ist, dann ist die Mutter zulagenberechtigt. Dies immer unter der Voraussetzung, dass das AHV-pflichtige Einkommen erreicht ist. Noch ein Hinweis: Wenn der zweitanspruchsberechtigte Elternteil in einem Kanton arbeitet, der höhere Zulagen ausrichtet, besteht Anspruch auf eine Differenzzulage.

Eine andere Frage: Ist die Höhe der Familienzulagen abhängig vom AHV-pflichtigen Einkommen?
Nein, man muss lediglich das gesetzliche AHV-pflichtige Minimaleinkommen erreichen.

Daneben gibt es in einigen Kantonen zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen. Wie ist hier die Regelung?
Hier handelt es sich um freiwillige Zulagen, die jeder Kanton eigenständig festlegen darf. Die Geburts- und Adoptionszulagen sind eine einmalige Entschädigung. Grenzgängerinnen und Grenzgänger und Familien mit Wohnsitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Geburtszulagen, weil es sich dabei um so genannte nicht exportierbare Zulagen handelt.

Muss eine Person, die Kinder- und Ausbildungszulagen in Anspruch nehmen möchte, selbst aktiv werden oder werden die Zahlungen automatisch ausgelöst?
Die meisten Anmeldungen kommen direkt über die Arbeitgebenden. Wenn dies nicht der Fall ist, muss die versicherte Person selbst aktiv werden und einen Antrag bei der Familienausgleichskasse stellen. Die Zahlungen werden nicht automatisch ausgelöst.

Ihre Abteilung befasst sich ja auch mit Fragen rund um Erwerbsersatz. Möchten Sie dazu noch etwas ergänzen?
Ja gerne. Unser Team befasst sich neben den Familienzulagen auch mit Fragen rund um Erwerbsersatz (EO), Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung und um Betreuungsentschädigung. Alle Kundenberaterinnen und Kundenberater befassen sich mit all diesen Fragen und können sich deshalb auch gut gegenseitig stellvertreten.

Wie funktioniert die Auszahlung von Entschädigungen aus der EO?
Die Anmeldung erfolgt auch hier meist über die Arbeitgebenden. Die Entschädigung bezieht sich auf das AHV-pflichtigen Einkommen und beträgt 80 % des letzten Bruttolohns.

Interview: Conny König

Persönliches über Esther Hunziker

Esther Hunziker arbeitet seit dem Jahr 2000 bei der AK71 und ist seit vielen Jahren stellvertretende Leiterin der Abteilung EO/FAK/MSE & Dienste. Die 61-Jährige ist Mutter von zwei erwachsenen Kindern und zwei Enkelkindern. In ihrer Freizeit trifft sie sich gerne mit Freunden, liebt gutes Essen und ist neuerdings regelmässig im Fitnessstudio anzutreffen. Sehr gerne verbringt sie auch Zeit mit ihrer Familie und den beiden Enkelkindern.