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24. November 2023
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Verzicht auf den Rentnerfreibetrag (gültig ab 1.1.2024)

Arbeitnehmende, die auf den Freibetrag verzichten, informieren ihren Arbeitgeber spätestens bei Zahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes in jedem nachfolgenden Jahr darüber.

Akzeptiert die angestellte Person die Lohnzahlung mit einem Abzug des Freibetrags, kann sie nachträglich keine Beitragserhebung auf dem ganzen Lohn verlangen. Die Wahl der angestellten Person zur Anwendung des Freibetrags wird im nächsten Jahr automatisch weitergeführt, wenn sie bis zur Zahlung des ersten Lohns im nächsten Jahr ihrem Arbeitgeber keinen anders lautenden Entscheid mitteilt.