Seit dem Jahr 2011 wird auf Lohnbestandteilen über einem Einkommen von CHF 148'200.00 zusätzlich ein Beitrag von 1 Prozent an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Das sogenannte Solidaritätsprozent wird je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden getragen.
Der Solidaritätsbeitrag darf solange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung die Schwelle von 2.5 Milliarden Franken übersteigt. Die aktuellen Zahlen des SECO zeigen, dass diese Schwelle Ende 2022 tatsächlich überstiegen sein wird. Damit wird das Recht auf die Erhebung des Solidaritätsprozents ab dem 1.1.2023 von Gesetzes wegen wegfallen.