Am 16. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind ebenfalls aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie Selbstständigerwerbenden im Veranstaltungsbereich. Die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche wurden ebenfalls angepasst.
Der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bleibt im Veranstaltungsbereich bis zum 30. Juni 2022 bestehen.
Der Anspruch für besonders gefährdete Personen besteht bis zum 31. März 2022.