Mit der Revision des Familienzulagengesetzes (gültig ab 1. August 2020) wird die Altersgrenze für den Bezug von Ausbildungszulagen vom 16. auf das 15. Altersjahr gesenkt.
Ab dem Beginn des Monats, in dem das 15. Altersjahr vollendet wird, besteht neu ein Anspruch auf die Ausbildungszulage.
Betroffen sind alle Kinder, die sich in nachobligatorischer Ausbildung befinden. Die obligatorische resp. nachobligatorische Ausbildungszeit ist jedoch kantonal unterschiedlich geregelt. Die Familienausgleichskasse wird jeweils zeitnah die Firmen über die betroffenen Mitarbeiter informieren.
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