Erwerbsersatz (EO)


Entschädigung des andern Elternteils (vorherige Vaterschaftsentschädigung)

Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 225a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, haben für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub (maximal 14 Taggelder). Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber 196 Franken pro Tag.

Sie haben Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils (alt: Vaterschaftsentschädigung), wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes

  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder
  • selbständig erwerbend sind; oder
  • im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen; oder
  • arbeitslos sind und wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist; oder
  • Dienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass Sie ein Arbeitslosentaggeld beziehen, aber eine genügende Beitragszeit haben, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gäbe.

Anmeldung und Zuständigkeit

Eine Anmeldung kann erst erfolgen, nachdem alle 14 Urlaubstage bezogen wurden oder die 6-monatige Rahmenfrist abgelaufen ist. Zuständig ist die Ausgleichskasse des Arbeitgebers, bei dem der letzte Urlaubstag bezogen wurde.