Am 16. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind ebenfalls aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie selbstständig Erwerbenden im Veranstaltungsbereich. Die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche wurden ebenfalls angepasst.
Folgende Leistungen sind ab 17. Februar 2022 aufgehoben:
Der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bleibt im Veranstaltungsbereich bis zum 30. Juni 2022 bestehen.
Der Anspruch für besonders gefährdete Personen besteht bis zum 31. März 2022.
Seit dem 20. März 2020 hat der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Eine dieser Massnahmen ist die Corona-Erwerbsersatzentschädigung.
Die folgenden Entschädigungen können seit dem 17. September 2020 mit den neuen Online-Formularen (siehe rechte Spalte) angemeldet werden:
Infolge des Beschlusses des Bundesrats vom 2. Februar 2022 wird die Kontaktquarantäne ab dem 3. Februar 2022 aufgehoben. Folglich ist auch der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge Quarantäne ab dem 3. Februar 2022 aufgehoben. Vor dem 3. Februar 2022 angeordnete Quarantänen gelten ab diesem Datum als aufgehoben.
Das in der Covid-19-Verordnung betreffend Erwerbsausfall vorgesehene Maximum von 7 Taggeldern wird ab dem 25. Januar 2022 abgeschafft. Ab diesem Datum entspricht die Anzahl der Taggelder der tatsächlichen Anzahl Tage, die in Quarantäne verbracht wurden (gilt für Ansprüche ab dem 25.Januar 2022).
Der Bundesrat hat die Geltungsdauer der Verordnungsregelungen für den Corona-Erwerbsersatz vom 31. Dezember 2021 auf den 31. Dezember 2022 verlängert. Personen, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden, erhalten somit auch 2022 eine finanzielle Unterstützung. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Erwerbsersatz bleiben unverändert.
Beschluss: Quarantäne auf 5 Tage verkürzt
Ab dem 13. Januar 2022 wird die Kontaktquarantäne auf fünf Tage verkürzt. Zudem wird die Quarantäne auf Personen beschränkt, die mit einer positiv getesteten Person im selben Haushalt leben oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten.
Das gilt auch rückwirkend für Personen, die momentan in Quarantäne sind.
Davon ausgenommen sind Personen, die ihre letzte Impfdosis vor weniger als vier Monaten erhalten haben oder vor weniger als vier Monaten genesen sind. Auch zur Kontaktquarantäne können die Kantone Ausnahmen gewähren, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Auf der Seite des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV finden Sie Antworten auf verschiedene Fragen: