Wird das Vorsorgeverhältnis vor Eintritt eines Vorsorgefalls aufgelöst, ohne dass Leistungen gemäss Reglement fällig werden, scheidet die versicherte Person am Ende des letzten Tags, für den eine Lohnzahlungspflicht besteht, aus der Pensionskasse aus. Dann wird die Austrittsleistung fällig.
Die Austrittsleistung entspricht dem am Austrittsdatum vorhandenen Sparkapital.